Haftung des Geschäftsführers bei Zahlungsunfähigkeit

Wenn eine GmbH innerhalb von drei Wochen nicht genügend finanzielle Mittel beschaffen kann, um fällige Forderungen zu begleichen, gilt sie als zahlungsunfähig.
In der Regel wird von Zahlungsunfähigkeit ausgegangen, wenn die Liquiditätslücke der Gesellschaft 10% oder mehr beträgt, es sei denn, es ist äußerst wahrscheinlich, dass die Liquiditätslücke in naher Zukunft vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und die Gläubiger unter den speziellen Umständen des Einzelfalls angemessen warten können.
Es gibt Ausnahmen, bei denen der Geschäftsführer in einer Insolvenzsituation nicht für die Schulden verantwortlich gemacht werden kann, wenn dies dazu beiträgt, größere Nachteile für die Insolvenzmasse zu vermeiden. Dies kann insbesondere für Zahlungen gelten, die verhindern, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt wird und somit jede Chance auf eine Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht hätte (z. B. Zahlungen an den Energieversorger).
Zahlungen, die darauf abzielen, die Aussicht auf Sanierung zu bewahren, werden nur für einen begrenzten Zeitraum bevorzugt, normalerweise für drei Wochen, innerhalb derer die Sanierungsbemühungen abgeschlossen sein müssen. Allerdings ist hierfür ein belastbares Sanierungskonzept erforderlich.